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Dezember 2011
Für Vermieter
Verbilligte Vermietung an Verwandte
Wohnungen werden an nahe
Angehörige oftmals billiger vermietet als an Fremde. Beträgt die vereinbarte
Miete ab 2012 mindestens 66 % (= 2/3) der ortsüblichen Miete, gilt
die Vermietung als vollentgeltlich und erlaubt so dem Vermieter den vollen
Werbungskostenabzug (z. B. Finanzierungszinsen). Bei Verlusten muss der
Vermieter keine positive Überschussprognose mehr über einen Zeitraum von
30 Jahren darlegen. Liegt die vereinbarte Miete hingegen unter 66 %
der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten in einen entgeltlichen und
einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, d. h. der Vermieter darf die
Aufwendungen nur in Höhe der Quote der gezahlten Miete als Werbungskosten
abziehen. Auch hier entfällt eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht über
eine Totalüberschussprognose.
Hinweis: Die Neuregelung gilt
auch für alle bereits bestehenden Mietverträge. Betroffene Mietverträge müssen
daher angepasst werden, wenn ein möglichst hoher Werbungskostenabzug gesichert
werden soll.
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