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Dezember 2011

Für alle Steuerpflichtigen

1. Grunderwerbsteuersätze

Ab dem 01.09.2006 haben die Bundesländer gem. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG die Befugnis erhalten, die Höhe des Steuersatzes selbst zu bestimmen und von dem bundesweit vorgesehenen Satz von 3,5 % abzuweichen. Von dieser Möglichkeit haben viele Bundesländer klammheimlich Gebrauch gemacht. Welche Bundesländer davon bisher Gebrauch gemacht haben, finden Sie in der Tabelle auf der folgenden Seite. Keine Änderungspläne gibt es derzeit noch in Bayern, Hessen und Sachsen. Es ist zu befürchten, dass sich auch diese Länder dem Trend nicht entziehen werden. 

Bundesland    

GrESt-Satz in %

Inkrafttreten

Baden-Württemberg   

5

ab 05.11.2011

Berlin    

4,5

ab 01.01.2007

Brandenburg    

5

ab 01.01.2011

Bremen    

4,5

ab 01.01.2011

Hamburg    

4,5

ab 01.01.2009

Mecklenburg-Vorpommern

5

offen (geplant)

Niedersachsen    

4,5

ab 01.01.2011

Nordrhein-Westfalen 

5

ab 01.10.2011

Rheinland-Pfalz  

5

ab 01.03.2012 (geplant)

Saarland    

4

ab 01.01.2011

Sachsen-Anhalt    

5

ab 01.03.2012 (geplant)

Schleswig-Holstein    

5

ab 01.01.2012

Thüringen

5

ab 07.04.2011

Zu beachten ist, an welche Sachverhalte sich die Grunderwerbsteuerpflicht anschließt. Neben dem Verkauf eines Grundstücks fallen hierunter u. U. auch der Umsatz von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften, aber auch Umwandlungen und Verschmelzungen von Gesellschaften, die Grundstücke besitzen, können davon betroffen sein. In zeitlicher Hinsicht, ob ein Vorgang vor oder nach einem Änderungsstichtag einzuordnen ist, sind neben dem Tag der notariellen Beurkundung aber auch Verträge mit aufschiebender Bedingung oder bestimmten Genehmigungspflichten zu beachten.

2. Erbschafts- und Schenkungsteuerreformgesetz 2009 verfassungswidrig?

Der BFH sieht die Besteuerungsgleichheit als problematisch an bei der Gleichstellung der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit der Steuerklasse III (fremde Dritte) im Jahr 2009 sowie bei der Möglichkeit, durch bestimmte Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit zu erreichen. Der BFH hat nun das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und bittet das BMF um Mitteilung, welche praktischen Erfahrungen es bisher zu den aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten gibt.

 
Hintergrund

A ist zu 1/4 Miterbe des 2009 verstorbenen Bruders seines Vaters. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben und einem Steuererstattungsanspruch. Der Anteil des A beträgt 51.266 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 € wandte das Finanzamt auf den steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 € den Steuersatz von 30 % nach Steuerklasse II an, so dass sich eine ErbSt von 9.360 € ergab. A wandte dagegen ein, auch für ihn sei der - nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 erst ab 2010 vorgesehene - Steuersatz von 15 % anwendbar, da die nur für Steuerentstehungszeitpunkte in 2009 geltende Gleichstellung der Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) und III (fremde Dritte) verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerklasse II besser zu stellen als die Steuerklasse III. 

Diesbezüglich hebt der BFH hervor, dass - auch nach dem Wachstums- beschleunigungsgesetz - die Möglichkeit besteht, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von Todes wegen oder durch Schenkung steuerfrei zu erwerben, wenn der Erblasser/Schenker eine geeignete Gestaltung wählt. Die entsprechenden Regelungen könnten deshalb verfassungswidrig sein, da es auf die Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens nicht ankommt. Bedenken bestehen hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes, der die Ausrichtung der Steuer an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Folgerichtigkeit gebietet. Der BFH weist z. B. auf die Gestaltungsmöglichkeit des begünstigten Erwerbs eines Anteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft hin, während ein Erwerb im Privatvermögen - wie im Streitfall - der vollen Besteuerung unterliegt. Dasselbe Ergebnis kann auch dadurch erreicht werden, dass eine GmbH ohne Mitarbeiter, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist, als Betriebsvermögen lediglich Geldforderungen hält, die Wertpapieren nicht vergleichbar sind (es sich also nicht um steuerschädliches Verwaltungsvermögen handelt). In diesem Fall läuft die Lohnsummen-Regelung ins Leere.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BFH - auch nach der Neuregelung - von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Es ist wohl damit zu rechnen, dass - nach Eingang der Stellungnahme des BMF - der BFH das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen wird. Die endgültige Klärung der Problematik dürfte sich daher noch hinziehen. 

Vermögensübertragungen als vorweggenommene Erbfolge sollten insbesondere im betrieblichen Bereich - wenn möglich - zeitlich vorgezogen werden, denn man darf davon ausgehen, dass die derzeitigen Regelungen im ErbStG günstiger sind als die möglicherweise anstehenden Änderungen.


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