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Dezember 2011
Für alle Steuerpflichtigen
1. Grunderwerbsteuersätze
Ab
dem 01.09.2006 haben die Bundesländer gem. Art. 105
Abs. 2a S. 2
GG die Befugnis erhalten, die Höhe des Steuersatzes selbst zu
bestimmen und von
dem bundesweit vorgesehenen Satz von 3,5 % abzuweichen. Von
dieser
Möglichkeit haben viele Bundesländer klammheimlich
Gebrauch gemacht. Welche
Bundesländer davon bisher Gebrauch gemacht haben, finden Sie
in der Tabelle auf
der folgenden Seite. Keine Änderungspläne gibt es
derzeit noch in Bayern,
Hessen und Sachsen. Es ist zu befürchten, dass sich auch diese
Länder dem Trend
nicht entziehen werden.
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Bundesland
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GrESt-Satz in %
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Inkrafttreten
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Baden-Württemberg
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5
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ab 05.11.2011
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Berlin
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4,5
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ab 01.01.2007
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Brandenburg
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5
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ab 01.01.2011
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Bremen
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4,5
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ab 01.01.2011
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Hamburg
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4,5
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ab 01.01.2009
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Mecklenburg-Vorpommern
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5
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offen (geplant)
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Niedersachsen
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4,5
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ab 01.01.2011
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Nordrhein-Westfalen
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5
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ab 01.10.2011
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Rheinland-Pfalz
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5
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ab 01.03.2012 (geplant)
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Saarland
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4
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ab 01.01.2011
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Sachsen-Anhalt
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5
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ab 01.03.2012 (geplant)
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Schleswig-Holstein
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5
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ab 01.01.2012
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Thüringen
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5
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ab 07.04.2011
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Zu beachten ist, an
welche
Sachverhalte sich die Grunderwerbsteuerpflicht anschließt.
Neben dem Verkauf
eines Grundstücks fallen hierunter u. U. auch der
Umsatz von Anteilen an
grundstücksbesitzenden Gesellschaften, aber auch Umwandlungen
und
Verschmelzungen von Gesellschaften, die Grundstücke besitzen,
können davon
betroffen sein. In zeitlicher Hinsicht, ob ein Vorgang vor oder nach
einem
Änderungsstichtag einzuordnen ist, sind neben dem Tag der
notariellen
Beurkundung aber auch Verträge mit aufschiebender Bedingung
oder bestimmten
Genehmigungspflichten zu beachten.
2. Erbschafts- und
Schenkungsteuerreformgesetz 2009
verfassungswidrig?
Der BFH sieht die
Besteuerungsgleichheit als problematisch an bei der Gleichstellung der
Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit
der
Steuerklasse III (fremde Dritte) im Jahr 2009 sowie bei der
Möglichkeit, durch
bestimmte Gestaltungen (gewerblich geprägte
Personengesellschaft,
Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit zu erreichen. Der BFH hat nun
das BMF
zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und bittet das BMF um Mitteilung,
welche
praktischen Erfahrungen es bisher zu den aufgezeigten
Gestaltungsmöglichkeiten
gibt.
Hintergrund
A ist zu 1/4 Miterbe des 2009
verstorbenen Bruders
seines Vaters. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben und
einem Steuererstattungsanspruch. Der Anteil des A beträgt
51.266 €. Unter
Berücksichtigung des Freibetrags von
20.000 € wandte das Finanzamt auf den
steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 € den Steuersatz
von 30 % nach
Steuerklasse
II an, so dass sich eine ErbSt von
9.360 € ergab. A wandte dagegen ein,
auch für ihn sei der - nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 erst ab 2010 vorgesehene - Steuersatz von 15 %
anwendbar, da die nur für
Steuerentstehungszeitpunkte in 2009 geltende Gleichstellung der
Personen der
Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) und
III (fremde
Dritte) verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es
sei
verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerklasse II besser zu
stellen als
die Steuerklasse III.
Diesbezüglich hebt der BFH
hervor, dass - auch nach dem Wachstums- beschleunigungsgesetz - die Möglichkeit
besteht, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von
Todes wegen oder durch
Schenkung steuerfrei zu
erwerben, wenn der Erblasser/Schenker eine geeignete
Gestaltung wählt. Die entsprechenden Regelungen
könnten deshalb
verfassungswidrig sein, da es auf die Gemeinwohlverpflichtung
und
Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens nicht ankommt.
Bedenken bestehen
hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes,
der die Ausrichtung der Steuer
an den Grundsätzen der
Leistungsfähigkeit und Folgerichtigkeit
gebietet. Der
BFH weist z. B. auf die Gestaltungsmöglichkeit des
begünstigten Erwerbs
eines Anteils an einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft hin, während
ein Erwerb im Privatvermögen - wie im Streitfall - der vollen
Besteuerung
unterliegt. Dasselbe Ergebnis kann auch dadurch erreicht werden, dass
eine GmbH
ohne Mitarbeiter, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als
25 %
unmittelbar beteiligt ist, als Betriebsvermögen lediglich
Geldforderungen hält,
die Wertpapieren nicht vergleichbar sind (es sich also nicht um
steuerschädliches Verwaltungsvermögen handelt). In
diesem Fall läuft die
Lohnsummen-Regelung ins Leere.
Es ist nicht
ausgeschlossen,
dass der BFH - auch nach der Neuregelung - von der Verfassungswidrigkeit
ausgeht. Es ist wohl damit zu rechnen, dass - nach Eingang der
Stellungnahme
des BMF - der BFH das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einholen wird. Die endgültige Klärung der Problematik
dürfte sich daher noch
hinziehen.
Vermögensübertragungen
als
vorweggenommene Erbfolge sollten insbesondere im betrieblichen Bereich
- wenn
möglich - zeitlich vorgezogen werden, denn man darf davon
ausgehen, dass die
derzeitigen Regelungen im ErbStG günstiger sind als die
möglicherweise
anstehenden Änderungen.
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