Körperschaften
können grundsätzlich nicht genutzte Verluste
aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Werden jedoch
Gesellschaftsanteile
übertragen, d. h. kommt es zu einem
Gesellschafterwechsel, so verbietet
das Körperschaftsteuergesetz ganz oder teilweise den Abzug
früherer Verluste.
Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings nicht,
wenn der
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
Geschäftsbetriebs erfolgt. Daher
ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten
Voraussetzungen
trotz einer „schädlichen“
Anteilsübertragung möglich. Die Europäische
Kommission sieht allerdings in der Sanierungsklausel eine mit dem
Binnenmarkt
unvereinbare Beihilfe. Aufgrund einer entsprechenden
Entscheidung der
Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter
die sog. Sanierungsklausel
grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der
seitens der Bundesregierung
insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen
Nichtigkeitsklage.
Das
Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die
sog. Sanierungsklausel tatsächlich – wie
die Europäische Kommission
festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe
anzusehen ist. Das Finanzgericht
hat daher im Streitfall die Vollziehung von Steuerbescheiden
ausgesetzt, in
denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte,
obwohl unstreitig
die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren und
die Beschwerde beim
BFH zugelassen.