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RAW Unternehmensberatung

August 2011

Für Kapitalgesellschaften

Verstößt die Sanierungsklausel tatsächlich gegen
Gemeinschaftsrecht?


Körperschaften können grundsätzlich nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen ver­rechnen. Werden jedoch Gesellschaftsanteile übertragen, d. h. kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, so verbietet das Körperschaftsteuergesetz ganz oder teilweise den Abzug früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Daher ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer „schädlichen“ Anteilsübertragung möglich. Die Europäische Kommission sieht allerdings in der Sanierungsklausel eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe. Aufgrund einer ent­sprechenden Entscheidung der Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die sog. Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundes­regierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeits­klage.

Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel tatsäch­lich – wie die Europäische Kommission festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe anzu­sehen ist. Das Finanzgericht hat daher im Streitfall die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl unstreitig die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren und die Beschwerde beim BFH zugelassen. 


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