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September 2009
Änderungen der Unternehmensteuerreform bei Kapitalgesellschaften
Bei zwei durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften sind rückwirkend Änderungen in Kraft getreten:
• Konzerngesellschaften können Zinsaufwendungen (nach Abzug der Zinserträge) nur im Rahmen der Regelung zur sog. Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) geltend machen. Dabei ist die bisherige Freigrenze für den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro angehoben worden. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn z. B. eine GmbH ihrem zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen zahlt und die Darlehenszinsen mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen. Die neue Zinsschrankengrenze von 3 Mio. Euro ist allerdings befristet: sie gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2009 enden.
• Nach der bisherigen Regelung gehen bei einem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bestehende Verlustvorträge für die erwerbende Kapitalgesellschaft (anteilig) verloren (§ 8c EStG). Diese Beschränkung wird für Beteiligungserwerbe in den Jahren 2008 und 2009 ausgesetzt, wenn die Beteiligung zum Zwecke der Sanierung erfolgt. Als Sanierung gilt eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Verlustvorträge aus entsprechenden Beteiligungen steuerlich geltend gemacht werden.
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