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Juni 2011

Für alle Steuerpflichtigen

Krankenversicherungsbeiträge für Kinder
Wahlrecht bei der Berücksichtigung bei der Veranlagung der Eltern oder der Kinder

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug nun auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat.

Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungs­neh­mer) abgeschlossen, können die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten oder die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen  Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

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