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Juni 2011
Für alle Steuerpflichtigen
Krankenversicherungsbeiträge
für Kinder
Wahlrecht bei der Berücksichtigung bei der Veranlagung der
Eltern oder der Kinder
Mit dem
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat
der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken-
und
Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Der
Steuerpflichtige kann den
Sonderausgabenabzug nun auch für Beiträge geltend
machen, die er im Rahmen der
Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat,
für das er Anspruch auf
Kindergeld hat.
Hat also das Kind einen
eigenen Versicherungsvertrag (Kind
= Versicherungsnehmer) abgeschlossen, können
die Eltern die Beiträge als
Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für
das Kind direkt an die
Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die
Beiträge
zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern
dem Kind die
Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten oder die
Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie
Unterkunft und
Verpflegung erfüllt wird.
Es sind insbesondere
Fälle betroffen, in denen das Kind z. B.
in der studentischen Versicherung versichert ist und von den
Eltern
unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der
Beiträge vom
Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der
Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da
sich beim Kind aufgrund
der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe
steuerliche Auswirkung
ergäbe.
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