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April 2010

Für alle Steuerpflichtige

1. Kosten für behinderungsbedingtem Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten der privaten Lebensführung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und nach Abzug eines Eigenanteils, der zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt, steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 33 EStG). Hierzu gehören neben Krankheitskosten größere Aufwendungen, die außergewöhnlich sind und zwangsläufig entstehen, wie z.B. Schäden an Wohnung, Hausrat oder Kleidung durch Brand und Hochwasser.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Anerkennung von Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau einer selbstgenutzten Wohnung erleichtert. Bislang konnten derartige Mehraufwendungen nicht berücksichtigt werden, wenn die Baumaßnahmen den Wert der Wohnung bzw. des Hauses erhöht haben und somit ein „Gegenwert“ entsteht.

Demgegenüber sind nach Auffassung des Gerichts entsprechende Kosten aber dann anzuerkennen, wenn „sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in den Hintergrund tritt“. Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus eines durch einen Schlaganfall zu 100 % Gehbehinderten umfangreich umgebaut (Bau einer Rollstuhlrampe, Einbau eines behindertengerechten Bades, Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum). Die nicht von der Krankenkasse bezuschussten Kosten beliefen sich auf ca. EUR 70.000,00. Die durch die Behinderung veranlassten Umbaukosten konnten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof stellte darüber hinaus klar, dass auch bei höheren Aufwendungen ein Sofortabzug im Jahr der Verausgabung in Betracht kommt. Offengelassen hat das Gericht ob ggf. aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der abzugsfähigen Kosten auf mehrere Jahre zu gewähren ist, wenn die gesamten Aufwendungen die Einkünfte des entsprechenden Jahres übersteigen und sich daher nicht in voller Höhe auswirken.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung

Zum 01.01.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

• maximal EUR 4.000,00 für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,

• maximal EUR 510,00 für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie

• maximal EUR 1.200,00 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

• Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.

• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.01. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

• Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z. B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berück­­sich­tigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z. B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Praxishinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

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