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April 2010
Für Arbeitnehmer
1. Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld
Infolge der Wirtschaftskrise konnten im vergangenen Jahr viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen. Die durch die Kurzarbeit verursachten Lohneinbußen werden durch das Kurzarbeitergeld abgemildert. Es beträgt grundsätzlich 60 % der Nettolohneinbuße; lebt ein Kind im Haushalt, werden 67 % gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist zwar lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG). Durch den Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz auf das „normale“ zu versteuernde Einkommen angehoben, was regelmäßig zu Einkommensteuernachzahlungen bzw. geringeren Steuererstattungen führt. Die Auswirkungen sollen in folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von EUR 3.000,00 erhielt 2009 während der 6-monatigen Kurzarbeit nur noch EUR 2.000,00 Monatslohn. An Kurzarbeitergeld bezieht er in den 6 Monaten insgesamt EUR 1.736,00.
Erhaltener Arbeitslohn insgesamt: 30.000,00 €
einbehaltene Lohnsteuer: 4.685,00 €
zu versteuerndes Einkommen (angenommen): 26.400 €
Einkommensteuer darauf ohne Progressionsvorbehalt: 4.587 €
Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt: 4.800 €
Einkommensteuernachzahlung für 2009: 115 €
Zusätzlich zur höheren Einkommensteuer steigen auch regelmäßig Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen von mehr als EUR 410,00 im Kalenderjahr bezogen haben, verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
2. Doppelte Haushaltsführung bei „Wegverlegung“
Mehraufwendungen für einen zweiten Haushalt sind dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn der zweite Haushalt aus beruflichem Anlass begründet wurde. Das ist z. B. der Fall, wenn eine vom (ersten) Wohnort weit entfernte Arbeitsstelle angetreten und dort eine weitere Wohnung bezogen wird. Wurde die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort zwar beibehalten, der Hauptwohnsitz aber von diesem Ort wegverlegt, ist die berufliche Veranlassung für den doppelten Haushalt dagegen regelmäßig verneint worden. Nachdem bereits der Bundesfinanzhof anders entschieden hatte, hat auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert.
Nun können Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung z. B. dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn aus Anlass einer Heirat der gemeinsame Familienwohnsitz entfernt vom Beschäftigungsort begründet und die Wohnung am Arbeitsplatz aber beibehalten wird, um von dort der bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Auch in diesem Fall können die Kosten für die (zweite) Wohnung am Beschäftigungsort nur insoweit geltend gemacht werden, als sie „angemessen“ sind. Eine Wohnungsgröße bis zu 60 m² wird als angemessen angesehen; ggf. werden also die Wohnungsaufwendungen nur anteilig berücksichtigt.
Bei einer nur vorübergehenden Wegverlegung des Familienwohnsitzes erkennt die Finanzverwaltung die berufliche Veranlassung nicht an. Das ist z.B. der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt nur während der Sommermonate in ein Ferienhaus verlegt wird.
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