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RAW Unternehmensberatung

April 2010

Für Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag für PKW bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode

Kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, können für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten - bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200.000 - gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut spätestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird; der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen.

Das gilt auch, wenn ein betrieblicher PKW angeschafft werden soll, der auch für private Zwecke genutzt wird. Dabei zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Finanzverwaltung erkennt bei privat mitgenutzten PKW einen Investitionsabzugsbetrag nur an, wenn der hohe betriebliche Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) nachgewiesen wird.

Wird z.B. zum Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags für die Bewertung der Privatnutzung eines bereits vorhandenen Fahrzeugs die 1 %-Methode angewendet, hat die Finanzverwaltung allerdings den Abzugsbetrag für den neuen PKW abgelehnt. Dem ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten und hat entschieden, dass es allein auf die künftige beabsichtigte Nutzung ankommt - und nicht darauf, wie ggf. ein bislang genutztes Fahrzeug in der Vergangenheit behandelt wurde. Die Entscheidung, ob die Besteuerung der Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch oder durch die 1 %-Methode vorgenommen wird, könne für jedes Fahrzeug gesondert und auch für jedes Jahr neu entschieden werden; eine Bindungswirkung trete nicht ein.

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