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Dezember 2009

Kapitalvermögen

Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen im Privat- oder Betriebsvermögen

Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden aus einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH) oder Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung im Privatvermögen unterliegen seit 2009 der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Fallen in diesem Zusammenhang Aufwendungen an (z.B. Finanzierungskosten), die über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) liegen, können diese nicht berücksichtigt werden.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. der GmbH-Gesellschafter entweder das sog. Teileinkünfteverfahren wählt oder wenn dieses Verfahren – wie bei bestimmten Veräußerungsgewinnen – zwingend anzuwenden ist. Für Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft kommt ausschließlich das Teileinkünfteverfahren in Betracht. Bei diesem Verfahren sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % (bis 2008: 50 %) dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 40 EStG). Das Teileinkünfteverfahren kann vorteilhaft sein, weil Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, korrespondierend dazu in Höhe von 60 % steuerlich geltend gemacht werden können (siehe § 3c Abs. 2 EStG).

Für die Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen beim Teileinkünfteverfahren spielt es keine Rolle, ob im betreffenden (Abzugs-)Jahr Einnahmen wie z.B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zugeflossen sind. Die Abzugsbeschränkung gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass entsprechende Einnahmen irgendwann in späteren Jahren anfallen, ggf. sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.

Für Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Abzugsbeschränkung allerdings dann nicht in Betracht kommt, wenn überhaupt keine Beteiligungseinnahmen erzielt werden. Danach kann ein durch die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft entstandener Auflösungsverlust in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn bis zur Auflösung der Gesellschaft keine Gewinnausschüttungen gezahlt wurden und auch kein Veräußerungserlös erzielt wird.

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