Mandanten-Information zur
Bilanzrechtsreform nach dem
Mit diesem Artikel
informieren wir Sie über das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom
25.05.2009, das umfassende
Änderungen
hinsichtlich der Bilanzierung nach dem
Handelsgesetzbuch (HGB) enthält. Wir
werden diese Ausführungen, die Ihnen einen
Gesamtüberblick über die neuen
Rechnungslegungsvorschriften geben sollen, noch individuell
ergänzen, soweit
Sie nach unserem Kenntnisstand von wesentlichen Änderungen der
Bilanzierung und
Anhangsangaben betroffen sein werden. Soweit sich bereits aufgrund
dieses
Schreibens Fragen für Sie ergeben, so sprechen Sie uns bitte
an.
Sinn und Zweck des
Gesetzes ist es, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften
an die
internationalen Vorschriften nach IFRS (International Financial
Reporting
Standards) anzunähern. Mit dem BilMoG wurde eine einfachere
und
kostengünstigere Alternative zu den IFRS-Vorschriften
geschaffen.
Wesentliche handelsrechtliche Grundsätze der
ordnungsgemäßen
Buchführung (GoB) bleiben bestehen - insbesondere das
Vorsichts-, Realisations-
und Stichtagsprinzip. Zudem gilt für die steuerliche
Gewinnermittlung
weiterhin die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB,
soweit nicht explizit
abweichende steuerliche Regelungen bestehen.
Durch
das BilMoG
werden jedoch die meisten handelsrechtlichen Ansatz- und
Bewertungswahlrechte
abgeschafft, um die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen
Jahresabschlüsse zu
erleichtern. Besonderes Augenvermerk verdient die Tatsache, dass das Prinzip der umgekehrten
Maßgeblichkeit abgeschafft
wurde. Das bedeutet, dass Sie steuerliche Sondervorschriften in
Anspruch nehmen
können, ohne sie in die Handelsbilanz übernehmen zu
müssen bzw. zu dürfen. Es
ist z.B. nicht möglich, die Kürzung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
im Zusammenhang mit der Auflösung eines
Investitionsabzugsbetrags gemäß
§ 7g EStG bei der handelsrechtlichen
Gewinnermittlung vorzunehmen.
Konsequenz ist, dass bei der Abschreibung nach Handels- und Steuerrecht
unterschiedliche Werte (Abschreibungsverläufe) auszuweisen
sind.
Steuerlicher und handelsrechtlicher Gewinn
werden künftig immer weiter auseinanderfallen.
Wenn Sie eine
Einheitsbilanz (Handelsbilanz = Steuerbilanz) erstellen, bedeutet das,
dass Sie
eine Handelsbilanz anfertigen, die Sie zur Ermittlung des steuerlichen
Gewinns
korrigieren müssen (sog.
Ableitungsrechnung).
Die Korrektur erfolgt außerhalb der
Handelsbilanz. Je nach Umfang der
Korrekturen stellt sich die Frage, ob es nicht besser und einfacher
ist, zwei
getrennte Bilanzen zu erstellen: eine Handels- und eine Steuerbilanz.
1.
Anwendung
der neuen bilanzrechtlichen Regelungen
Nach Art. 66 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum HGB gelten die meisten Vorschriften des BilMoG erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Sie haben aber die Möglichkeit, die Neuregelungen freiwillig bereits für den Jahresabschluss 2009 anzuwenden. Ob das sinnvoll ist, hängt von dem zu beurteilenden Einzelfall ab.
Vor Inkrafttreten des BilMoG waren Kaufleute im Sinne des HGB unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes und Gewinns stets bilanzierungspflichtig. Nach dem neuen § 241a HGB wird nun für Einzelunternehmer die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht eingeschränkt.
Die
Bagatellgrenzen des § 241a HGB gelten
ausschließlich für
Einzelunternehmen, nicht aber für Personengesellschaften, die
Kaufleute im
Sinne des § 1 HGB sind, und auch nicht für
Kapitalgesellschaften, z.B. für eine
GmbH.
Der
neue
§ 241a HGB ist bereits für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31.12.2007 beginnen. Somit entfällt die Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht
bereits für den Jahresabschluss 2008, wenn keiner der
Grenzwerte an den beiden vorhergehenden
Bilanzstichtagen (2006 und 2007)
überschritten wurde. Besteht weder nach Handels- noch nach
Steuerrecht eine
Bilanzierungspflicht, kann der Unternehmer frei wählen,
ob er seinen
Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch
Bilanzierung ermittelt.
Hinweis: Nach der neuen
Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs kann dieses Wahlrecht uneingeschränkt bis zur
Abgabe der
Steuererklärung ausgeübt werden (BFH, Urteil vom 19.03.2009,
Aktenzeichen: IV R 57/07).
Das Wahlrecht hängt
nicht davon ab, ob zu
Jahresbeginn eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine Inventur
durchgeführt oder
die laufende Buchführung eingerichtet wurde, die als Grundlage
für eine
Bilanzierung erforderlich ist. Das BilMoG wurde erst so spät
verabschiedet,
dass ein rückwirkender Wechsel zur
Einnahmenüberschussrechnung für 2008 in der Regel
keinen Sinn mehr hat, wenn
die Bilanzen für 2008 bereits erstellt worden sind.
Bei
Neugründungen ist
entscheidend, ob die
Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der
Neugründung überschritten
wurden (§ 242 Abs. 4 HGB). Sowohl nach
Handelsrecht als auch nach
Steuerrecht gibt es nunmehr übereinstimmende Grenzwerte, wenn
auch die
handelsrechtlichen Jahresüberschüsse (z.B. durch
nicht abziehbare Betriebsausgaben)
mit dem steuerlichen Gewinn nicht immer deckungsgleich sind.
3.
Erhöhung der Grenzwerte für
Kapitalgesellschaften
Die
Größeneinteilung bei Kapitalgesellschaften (z.B.
GmbH, AG aber auch GmbH &
Co. KG) in klein, mittelgroß und groß
hängt davon ab, ob mindestens zwei der
folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das
heißt, nur einer der
Grenzwerte darf überschritten werden. Diese Grenzwerte wurden
durch das BilMoG
für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007
beginnen, um 20 %
angehoben.
Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2008 begonnen haben, gelten die in der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen niedrigeren Werte. Somit erfolgt die Erhöhung durch das BilMoG teilweise rückwirkend, denn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 28.05.2009 mussten sich die Kapitalgesellschaften noch nach den alten Werten richten.
Grenzwerte für
Jahresabschlüsse bis 2007:
|
Beurteilungskriterium |
kleine
Kapitalgesellschaften |
mittelgroße |
große
Kapitalgesellschaften |
|
Bilanzsumme
|
nicht mehr als
4.015 T€ |
mehr als
4.015 T€, aber nicht mehr als
16.060 T€ |
mehr als
16.060 T€ |
|
Umsatzerlöse |
nicht mehr als
8.030 T€ |
mehr als
8.030 T€, aber nicht mehr als
32.120 T€ |
mehr als
32.120 T€ |
|
Arbeitnehmerzahl
|
nicht mehr als 50 |
mehr als 50,
aber nicht mehr als 250 |
mehr als 250 |
Grenzwerte für Jahresabschlüsse
ab 2008:
|
Beurteilungs-kriterium |
kleine
Kapitalgesellschaften |
mittelgroße
Kapitalgesellschaften |
große
Kapitalgesellschaften |
|
Bilanzsumme |
nicht mehr als
4.840 T€ |
mehr als 4.840
T€, aber nicht mehr als 19.250 T€ |
mehr als
19.250 T€ |
|
Umsatzerlöse |
nicht mehr als
9.680 T€ |
mehr als
9.680 T€, aber nicht mehr als
38.500 T€ |
mehr als
38.500 T€ |
|
Arbeitnehmerzahl
|
nicht mehr als 50 |
mehr als 50,
aber nicht mehr als 250 |
mehr als 250 |
Mit der
Zuordnung zu einer Größenklasse sind
Prüfungs- und Offenlegungspflichten verbunden.
Bei kleinen Kapitalgesellschaften entfällt die
Prüfungspflicht durch einen
Wirtschaftsprüfer und es gelten Erleichterungen bei
der Offenlegung.
Mit der Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft entfällt - wie bereits erwähnt - die Prüfungspflicht. Ist der Jahresabschluss 2008 bereits durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft worden, bringt der Wegfall der Verpflichtung keinen Vorteil. Eine durchgeführte Prüfung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Aus der Pflichtprüfung wird dann lediglich eine freiwillige Prüfung.
4. Regelungen, die bereits für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2008 beginnen
Die Vorschriften, die
bereits für das Geschäftsjahr
2009 bzw. 2009/2010 gelten, betreffen im Wesentlichen nur Angaben zum Anhang und Lagebericht. Auf sie wird
in dieser
Mandanten-Information nicht eingegangen, zumal kleine
Kapitalgesellschaften
hiervon nicht betroffen sind.
5.
Welche
Änderungen ergeben sich für die
Steuerbilanz?
Die Änderungen des
Bilanzrechts durch das BilMoG
gehen in zwei Richtungen. Einige Änderungen führen
dazu, dass sich handelsrechtliche
und steuerliche Regelungen annähern, während andere
sie weiter auseinander
treiben, insbesondere durch den Wegfall der umgekehrten
Maßgeblichkeit.
5.1. Übereinstimmungen
zwischen Handels- und Steuerbilanz
Je
mehr
Positionen es gibt, die in der Bilanz handels- und steuerrechtlich
übereinstimmend zu behandeln sind, desto eher ist es
möglich, eine Einheitsbilanz
zu erstellen. Was im Einzelfall zweckmäßig ist,
hängt davon ab, ob und in welchem
Umfang steuerliche Regelungen unabhängig von der Handelsbilanz
genutzt werden
sollen (siehe die Ausführungen unter 5.2.).
Zudem werden
bisherige handelsrechtliche Abschreibungen
auf den Zukunftswert im Rahmen vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung verboten.
Auch diese Abschreibungen waren bisher schon in der Steuerbilanz nicht
möglich.
Eine teilweise Angleichung an die
Steuerbilanz erfolgt künftig durch die Pflicht zur
Einbeziehung von Material- und Fertigungsgemeinkosten und von Abschreibungen
in der Handelsbilanz,
soweit diese Kosten durch die Fertigung veranlasst sind (zur Wertermittlung siehe
Seite 12, rechte Seite).
Eine Abweichung gibt es bei der Bewertung,
soweit steuerliche Begünstigungen (z.B. Sonderabschreibungen
nach § 7g
EStG) genutzt werden sollen, aufgrund der Streichung der umgekehrten
Maßgeblichkeit (siehe 5.2). Eine Einheitsbilanz ist hier nur
möglich, wenn die
Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen fehlen.
Die Umrechnung von Forderungen und Schulden
in fremder Währung erfolgt handelsrechtlich mit dem
Devisenkassamittelkurs. Die
bislang übliche Unterscheidung von Geld- und Briefkurs
entfällt.
Unterschiede
zwischen Handels- und Steuerbilanz
Von
erheblicher
Bedeutung ist die Abschaffung des Prinzips der umgekehrten
Maßgeblichkeit.
Bisher mussten Sie, um steuerliche Wahlrechte in Anspruch nehmen zu
können,
diese auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss ansetzen. Das ist nach
den Änderungen
durch das BilMoG künftig nicht mehr der Fall.
Konsequenterweise sind daher
§ 254 HGB, in dem die Abschreibung allein aufgrund
steuerlicher Werte
geregelt war, und § 247 Abs. 3 HGB
(Sonderposten mit Rücklageanteil)
aufgehoben worden.
Die
Übertragung
stiller Reserven, z.B. gemäß § 6b
EStG oder R 6.6 EStR, ist künftig
unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz möglich.
Steuerlich ergeben sich
keine Einschränkungen.
Aus den Änderungen durch das BilMoG resultieren eine Reihe von Konsequenzen. Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie
Sie können steuerrechtliche Wahlrechte nicht in Anspruch nehmen, indem Sie einfach die handelsrechtlichen Werte übernehmen. Für Wirtschaftsgüter, die Sie nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausweisen, müssen Sie gemäß § 5 Abs. 1 EStG in der Fassung des BilMoG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis anfertigen. In den Verzeichnissen sind folgende Angaben festzuhalten:
Allein für steuerliche Zwecke müssen Sie Aufzeichnungspflichten erfüllen. Es ist also erforderlich, Strategien zu entwickeln, um das steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen. Diese Strategien führen im Regelfall dazu, dass Sie handels- und steuerrechtlich unterschiedliche Lösungen suchen müssen. Gestaltung ist jetzt mehr denn je gefragt.
Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit können steuerrechtliche Sonderregelungen nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass es Bilanzpositionen gibt, die handels- und steuerrechtlich nicht übereinstimmen.
|
Bilanzpositionen |
HB |
StB |
|
Verrechnung
von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen mit dem Planvermögen |
Pflicht |
Verbot |
|
Steuerfreie
Rücklagen (z.B. § 6b
EStG-Rücklage), handelsrechtliches Verbot wegen
Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit |
Verbot |
Wahlrecht |
|
Ansatz für selbstgeschaffene
immaterielle Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und Entwicklungskosten
(ohne Forschungskosten) (vgl. die
Ausführungen auf Seite 14) |
Wahlrecht |
Verbot |
|
Ansatz
eines
Rechnungsabgrenzungsposten
für als Aufwand berücksichtigte
Zölle, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer |
Verbot |
Pflicht |
|
Rückstellungen: |
Pflicht |
Verbot |
|
Abschreibung
bei Finanzanlagen auch bei
vorübergehender Wertminderung |
Wahlrecht |
Verbot |
|
Gewinn-
und Verlustrechnungsposition |
HB |
StB |
|
Steuerliche
Abschreibungswahlrechte |
Verbot |
Wahlrecht |
*
HB =
Handelsbilanz, StB = Steuerbilanz
Vielfach
wurde
bezweifelt, ob diese Regelung auch handelsrechtlich anzuwenden sei:
Scheiden
Vermögensgegenstände - aus welchem Grund auch immer -
aus, weist der
Sammelposten Vermögen aus, das nicht mehr vorhanden ist. Die
Bundesregierung begründete
dies in der Bundestags-Drucksache 344/08 vom 23.05.2008, Seite 80,
damit, dass
mögliche Überbewertungen in Kauf zu nehmen sind. Der
Gesetzgeber billigt
insoweit die Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG
für den
handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Nach § 256 HGB neue
Fassung sind für die Bewertung
nach dem Verbrauchsfolgeverfahren handelsrechtlich drei
Möglichkeiten zugelassen:
Das Steuerrecht enthält in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG eine eigenständige Regelung. Sie müssen sich nicht mehr nach den Verfahren in der Handelsbilanz richten. Das ist die Konsequenz aus dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit. Sie können handels- und steuerrechtlich übereinstimmende, aber auch unterschiedliche Wertansätze wählen.
Das
Einkommensteuergesetz enthält keinen eigenständigen
Herstellungsbegriff. Der
Bundesfinanzhof hat auf § 255 Abs. 2 HGB
zurückgegriffen, wenn es um
die Abgrenzung von Herstellungs- und Instandhaltungskosten ging.
Unterschiede
bestanden jedoch hinsichtlich der Zusammensetzung.
Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Beträge Sie nach dem HGB in der Fassung des BilMoG ansetzen müssen und wie sich die steuerlichen Herstellungskosten zusammensetzen.
|
Herstellungskosten nach
HGB |
Herstellungskosten nach Steuerrecht |
|
Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung |
Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten
der Fertigung |
|
=
alte
Wertuntergrenze der handelsrechtlichen
Herstellungskosten |
|
|
Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Wertverzehr des
Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung verursacht |
Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Wertverzehr
des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung verursacht |
|
= neue Wertuntergrenze der
handelsrechtlichen
Herstellungskosten |
=
Wertuntergrenze der steuerlichen |
|
anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung Aufwendungen für soziale
Einrichtungen Aufwendungen für freiwillige soziale
Leistun- gen Aufwendungen für die betriebliche Fremdkapitalzinsen unter bestimmten Voraus- setzungen, wenn sie auf den Zeitraum der |
anteilige
Kosten der allgemeinen Verwaltung Aufwendungen
für soziale Einrichtungen Aufwendungen
für freiwillige soziale Leistungen Aufwendungen
für die betriebliche Altersversorgung Fremdkapitalzinsen unter
bestimmten Voraussetzungen, wenn sie auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen |
|
= Wertobergrenze
der handelsrechtlichen
Herstellungskosten |
= Wertobergrenze
der steuerlichen
Herstellungskosten |
Hinweis:
Nach der
Verabschiedung des BilMoG
hat sich der Begriff der Herstellungskosten insoweit geändert,
als die alte
Wertuntergrenze nicht mehr gilt.
Bei einem Ansatz von Fremdkapitalzinsen wurde bisher stets eine übereinstimmende bilanzielle Behandlung bei den handels- und steuerrechtlichen Herstellungskosten verlangt. Nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit ist dies künftig nicht mehr erforderlich. Außerdem können sich weiterhin Unterschiede ergeben, weil die einzelnen Positionen handels- und steuerrechtlich nicht immer übereinstimmen.
Durch
das BilMoG
wird eine Saldierungspflicht von Pensionsrückstellungen mit
dem ausgegliederten
Planvermögen (z.B.
Pensions- oder Versorgungskassen)
eingeführt. Voraussetzung ist jedoch, dass das
Planvermögen dem Zugriff aller
übrigen Gläubiger entzogen ist (z.B. bei Insolvenz
kein Gläubigerzugriff durch
Verpfändung an Mitarbeiter) und ausschließlich der
Erfüllung von
Altersversorgungsverpflichtungen dient. Diese handelsrechtliche
Saldierungspflicht ist jedoch steuerlich unzulässig.
Hinsichtlich
der
Bewertung sind Pensionsrückstellungen künftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Damit sind zwingend auch
Gehalts- und Karrieretrends zu berücksichtigen. Zudem ist die
Rückstellung mit
einem von der deutschen Bundesbank
ermittelten
durchschnittlichen Marktzinssatz der
vergangenen sieben Jahre oder
alternativ mit einer pauschalen Abzinsung mit dem durchschnittlichen
Marktzinssatz bei angenommener Laufzeit von 15 Jahren
abzuzinsen. Bisher
enthielt das HGB keine Angaben zum Rechnungszins, so dass der im
Steuerrecht
geforderte Zinssatz von 6 % zugrunde gelegt werden konnte.
Dies ist
künftig nicht mehr möglich.
Hinweis:
Aufgrund der
geänderten Bewertung können sich für Sie
deutliche Steigerungen der
Pensionsrückstellungen ergeben. Der Ansatz des steuerlichen
Werts gemäß
§ 6a EStG führte bisher zu einer erheblichen
Unterbewertung der Schuld, da
der steuerliche Zinssatz über dem handelsrechtlichen Zinssatz
lag.
Insbesondere
innovative Unternehmen sowie Unternehmen, die erst am Beginn ihrer
wirtschaftlichen Entwicklung stehen, erhalten durch dieses
handelsrechtliche
Wahlrecht die Möglichkeit, ihren Gewinn besser darzustellen.
Zu den
selbstgeschaffenen immateriellen
Vermögensgegenständen gehören gewerbliche
Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte) und
ähnliche Rechte
und Werte (z.B. EDV-Software). Nicht aufgenommen werden dürfen
selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder
vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens.
Es
ist zu
beachten, dass auch Entwicklungskosten
(ihre Anwendungsmöglichkeiten müssen ersichtlich
sein!) handelsrechtlich in die
Herstellungskosten einzubeziehen sind, jedoch weiterhin keine
Forschungskosten
(Grundlagenforschung).
In der
Steuerbilanz besteht nach wie vor ein Aktivierungsverbot für
selbsterstellte
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens.
Hinweis:
Mit dem BilMoG
wurde auch eine Ansatzstetigkeit eingeführt. Das
heißt, dass die auf den
vorhergehenden Jahresabschluss angewandten
Ansatzmethoden beizubehalten sind. Soweit nun vom
Ansatzwahlrecht für
selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände
Gebrauch gemacht wird, muss
dieses Wahlrecht auch für zukünftige Wirtschaftsjahre
ausgeübt werden.
5.3. Auswirkungen
von latenten Steuern in der Handelsbilanz
In der Regel fällt
die Höhe des handels- und
steuerrechtlichen Gewinns unterschiedlich aus. Der
tatsächliche Steueraufwand
richtet sich nach dem Steuerbilanzgewinn, entspricht aber oftmals nicht
dem
handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn.
Der Steueraufwand auf Grundlage des handelsrechtlichen Gewinns stellt einen fiktiven Steueraufwand dar. Ist der tatsächliche Steueraufwand - auf Grundlage des Steuerbilanzgewinns - höher als der fiktive Steueraufwand nach der Handelsbilanz, ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung in Höhe der Differenz zu bilden. Im umgekehrten Fall darf zur aktiven Steuerabgrenzung in der Handelsbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden; es besteht also ein Aktivierungswahlrecht. Bei der Ermittlung der Differenzen wird auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Bilanzansätze in der Handels- und Steuerbilanz abgestellt.
Bei
steuerlichen
Verlusten ist bei der Bildung eines RAP für latente
Steuern darauf abzustellen, inwieweit sich die Verlustvorträge
innerhalb der
nächsten fünf Jahre auswirken können.
Kleine Kapitalgesellschaften
sind von solchen latenten Steuerabgrenzungen befreit.
6. Praxishinweis: Was sollten Sie tun?
Viele Neuregelungen des BilMoG
sind für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Einige jedoch
früher, so dass Sie
sich bald Klarheit über die Auswirkungen verschaffen sollten.
Bitte beachten
Sie insbesondere die folgenden Punkte:
6.1. Befreiung
von der Bilanzierungspflicht
Die
handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
entfällt, wenn der
Unternehmer an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen die beiden
folgenden
Grenzwerte nicht überschreitet:
Wurden die
Grenzwerte 2006 und 2007 nicht überschritten,
entfällt bereits für 2008 (rückwirkend)
die Bilanzierungspflicht. Sie können dennoch nach
§ 4 Abs. 1 EStG
bilanzieren. Ob ein Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung
sinnvoll ist, kann
nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei
einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Hinzu- und Abrechnungen
vorzunehmen, damit die Einnahmen, die zu unterschiedlichen Zeiten
zufließen,
zutreffend und vollständig erfasst werden.
Ein Wechsel zur
Einnahmenüberschussrechnung zieht
wegen des Zu- und Abflussprinzips Gewinnverschiebungen nach sich. Das
sollten
Sie beachten, weil Sie wieder handelsrechtlich bilanzierungspflichtig
werden,
wenn Sie z.B. die Gewinngrenze von 50.000 €
überschreiten. Möchten Sie
dauerhaft die Bilanzierungspflicht vermeiden, müssen Sie den
Zufluss der
Einnahmen und den Abfluss der Ausgaben entsprechend steuern.
6.2. Anhebung
der Größenklassen
Mit
der
Zuordnung zu einer Größenklasse sind bei
Kapitalgesellschaften Prüfungs- und
Offenlegungspflichten verbunden. Bei kleinen Kapitalgesellschaften
entfällt die
Prüfungspflicht und es gelten
Erleichterungen bei der Offenlegung (z.B. kein Lagebericht, keine
Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung,
verkürzte Bilanzgliederung).
Sie sollten daher umgehend prüfen, ob die Bilanzsumme und die
Umsatzerlöse
unter den neuen Grenzwerten liegen. Ist das der Fall, dann stufen Sie
Ihre
Kapitalgesellschaft als klein ein.
6.3. Wahl
des Anwendungszeitpunkts
Nach Art. 66
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum HGB müssen Sie die
meisten Vorschriften des
BilMoG erst für Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem
31.12.2009 beginnen.
Sie haben aber die Möglichkeit, die Neuregelungen freiwillig
bereits beim Jahresabschluss
2009 umzusetzen. Prüfen Sie, ob das in Ihrer
persönlichen Situation sinnvoll
sein könnte.
6.4. Wegfall der
umgekehrten Maßgeblichkeit
Steuerliche Abschreibungswahlrechte wie z.B. Sonderabschreibungen, steuerfreie Rücklagen usw. dürfen wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht in den handelsrechtlichen Jahresabschluss übernommen werden. Das erfordert künftig eine bessere Planung, damit Sie eine zutreffende Handelsbilanz erstellen und gleichzeitig das steuerlich optimale Ergebnis erzielen können.
Hinweis:
Prüfen Sie, ob es
für Sie sinnvoll ist, wegen des Wegfalls der umgekehrten
Maßgeblichkeit die
steuerlich abweichenden Werte gesondert zu buchen, um eine Handels- und
eine
Steuerbilanz aufzustellen. Das kann auf Dauer einfacher sein, als nach
der
Erstellung der Handelsbilanz umfangreiche Korrekturen für
steuerliche Zwecke
vorzunehmen.
6.5. Bewertung
von Rückstellungen
Aufgrund
der
Änderungen aus dem BilMoG ergeben sich bei den handels- und
steuerrechtlichen
Bilanzansätzen künftig größere
Abweichungen bei der Bildung von Rückstellungen.
Abgesehen von
den Pensionsrückstellungen müssen andere
Rückstellungsarten mit einer Laufzeit
von mehr als einem Jahr steuerrechtlich mit 5,5 % abgezinst
werden. Handelsrechtlich
ist der Marktzinssatz zugrunde zu legen. Auch bei
Pensionsrückstellungen werden
unterschiedliche Zinssätze angewendet.
Außerdem unterscheiden sich die
Berechnungsverfahren deutlich voneinander.
6.6. Umstellung
auf BilMoG
Bei der Umstellung von „alten“ HGB-Regelungen auf BilMoG ist der Zeitpunkt der Neubewertung zu beachten. Bereits zum letzten vor der Umstellung liegenden Bilanzstichtag (beispielsweise 31.12.2009 bei Umstellung 2010) vorhandene Vermögensgegenstände und Schulden sind auf den Beginn des neuen Geschäftsjahres (im Beispiel 01.01.2010) nach den neuen Regeln zu bewerten. Die Differenz zum Wert des letzten Jahresabschlusses ist dann (bei Wesentlichkeit) in der Gewinn- und Verlustrechnung im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen.
Nur die
Veränderung zwischen Beginn und Ende des neuen
Geschäftsjahres (im Beispiel
2010) jeweils bewertet nach BilMoG, fließt in das Ergebnis
der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit ein. Seien Sie deshalb bei den
Vorbereitungsarbeiten für den
letzten „alten“ HGB-Jahresabschluss bereits
gerüstet, die Neubewertung
vornehmen zu können. Fordern Sie also beispielsweise
für die
Pensionsrückstellung die Bewertung nicht nur zum
Bilanzstichtag nach alten
Regeln sondern auch gleich zu Beginn des folgenden
Geschäftsjahres nach den
neuen Regeln an.
Durch das BilMoG
entsteht Ihnen ein erheblicher Aufwand, auf den Sie sich einstellen
sollten.
Die Umstellung der Rechnungslegung ist ein komplexer und zeitintensiver
Prozess, welcher nicht nur das Rechnungswesen berührt, sondern
auch die
Prozesse in anderen Unternehmensbereichen wie ein Controlling
tangiert.
Vorstehende
allgemeine Ausführungen werden wir noch individuell
ergänzen, soweit Sie nach
unserem Kenntnisstand von wesentlichen Änderungen der
Bilanzierung und Anhangsangaben
betroffen sind. Sollten sich bereits jetzt Fragen für Sie
ergeben, so sprechen
Sie uns bitte an.
Partnerschaftsgesellschaft
mit Sitz in München
Amtsgericht München PR-Nr. 486
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