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Oktober 2009
Gutglaubensschutz bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Europäische Kommission hat die Möglichkeit geschaffen, im Internet unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
die Gültigkeit einer MwSt-Nummer in einem bestimmten EU-Land zu überprüfen. Unternehmer erhalten so eine Bescheinigung, dass Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit hin überprüft haben. Die Bestätigungsmeldung ist mit der Abfragenummer aufzubewahren. Die Bescheinigung kann als Nachweis für das Handeln des Unternehmens in gutem Glauben dienen. Bei der Abfrage über die MIAS-Homepage wird nur die Gültigkeit der Umsatzsteuer-IDNr. überprüft, eine Möglichkeit zur Überprüfung des Firmennamens oder der Adressdaten wird bei MIAS nicht angeboten.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 UStG Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. Im einfachen Bestätigungsverfahren (http://evatr.bff-online.de/eVatR/) wird vom Bundeszentralamt für Steuern die Auskunft erteilt, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Im qualifizierten Verfahren wird zusätzlich die Bestätigung erteilt ob die vom Anfrager mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage kann beim Bundeszentralamt für Steuern sowohl Online gestellt werden
(http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/ 005_ustidnr/517_kontakt/index.php)
als auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt gerichtet werden (Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis, Referat Q6, Tel.: 0228-406-1222, Fax: 0228-406-3801, -3753, Telefonisches Vergabe und Bestätigungsverfahren: Montag- Freitag: 7.00- 18.00 Uhr). Damit kann auch die qualifizierte Bestätigung online eingeholt werden. Es braucht also nicht mehr die schriftliche Zusatzbestätigung abgewartet werden.
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